Strafbarkeit wegen überhöhter Betriebsratsvergütungen

22.03.2023

Das Urteil des BGH vom 10.1.2023 (6 StR 133/22) zur Strafbarkeit wegen überhöhter Betriebsratsvergütungen – konkret ging es um Volkswagen – hat eine lebhafte Debatte darüber ausgelöst, wie Betriebsräte vergütet werden dürfen. Nach der gesetzlichen Grundkonzeption (§ 37 Abs. 1 BetrVG) ist das Betriebsratsamt ein Ehrenamt, das unentgeltlich geführt wird. Die Betriebsräte erhalten einfach ihre Vergütung weiter, die sie ohne das Betriebsratsamt erhalten würden – auch für die Zeiten, in denen sie gemäß § 37 Abs. 2 oder § 38 BetrVG ganz oder teilweise von ihrer eigentlichen beruflichen Tätigkeit befreit sind. Sie dürfen gemäß § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

In einem Gastbeitrag für die FAZ vom 18.3.2023 (Seite 22) haben die geschätzten Professoren Stefan Greiner und Ulrich Preis „endlich klare Spielregeln“ für die Betriebsratsvergütung gefordert. Aus dem Ehrenamtsprinzip folge eine „verstetigte Ungleichbehandlung“, wenn Arbeitnehmer unterschiedlicher Hierarchieebenen und Vergütungsstufen in das Betriebsratsamt gewählt werden. Identische Betriebsratsarbeit werde dann „über Jahre und Jahrzehnte hinweg“ unterschiedlich vergütet, weil der Ausgangspunkt unterschiedlich gewesen sei. Ferner weisen Greiner und Preis darauf hin, dass Arbeitnehmervertreter in Konzernstrukturen vielfach Aufgaben nachgingen, die denen eines „Ko-Managers“ nahekämen. Verantwortung, kommunikative Fähigkeiten und betriebswirtschaftlicher Sachverstand würden sich vom „Ausgangsstatus“ des Arbeitnehmers entfernen, was eine höhere Vergütung rechtfertige.

Nun ist das aber mit der „Verantwortung“ so eine Sache: Wenn der Manager einen Fehler macht, dann haftet er für dadurch entstandene Schäden. Wenn demgegenüber ein Betriebsrat einen Fehler macht, haftet er derzeit nicht. Das Organ „Betriebsrat“ ist vermögenslos und das einzelne Mitglied ist – Folge des Ehrenamtsprinzips – in der Haftung privilegiert, es hat keine Einstandspflicht für ein Fehlverhalten des Betriebsrats.

„Verantwortung“ und „Haftung“ haben stets eine handlungsleitende Funktion. Sie veranlassen zur Vorsicht und wirken zur Vermeidung von Schäden präventiv. Wer meint, dass Betriebsräte für ihre Betriebsratstätigkeit wegen ihrer „Verantwortung“ eine zeitgemäße Vergütung erhalten sollen, muss konsequenterweise auch fordern, dass Betriebsräte für die von ihnen begangenen Fehler auch zur „Verantwortung“ gezogen werden können. Er muss auch fordern, dass Betriebsräte genauso wie ihre „Ko-Manager“ für Schäden haften, die durch ihre Pflichtverletzungen entstehen. Dieses Risiko ist jedenfalls bei der Vergütung der Manager eingepreist. Warum nicht auch bei den Betriebsräten? Wer auf der einen Seite eine „verstetigte Ungleichbehandlung“ beklagt, kann nicht auf der anderen Seite eine neue „verstetigte Ungleichbehandlung“ zwischen Betriebsräten und ihren „Ko-Managern“ schaffen, wenn der eine haftet, der andere jedoch – trotz gleich hoher Vergütung – nicht.