Der Menschenrechtsbeauftragte nach dem LkSG

21.02.2024

Seit Januar 2024 werden Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern von den Pflichten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erfasst. Diese sind verpflichtet, bei ihrer unternehmerischen Tätigkeit menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu beachten. Anderenfalls drohen erhebliche Bußgelder. Unternehmen im Anwendungsbereich des Gesetzes haben eine „betriebsinterne Zuständigkeit“ zu schaffen, die die Überwachung des Risikomanagements zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten übernimmt. Das LkSG legt dafür die Benennung eines sog. Menschenrechtsbeauftragten nahe, ohne jedoch Aufgaben, Stellung oder persönliche Eignung dieser Beauftragten näher zu konkretisieren. Dadurch entsteht Gestaltungsspielraum, den verpflichtete Unternehmen nutzen sollten.

Auswahl des Menschenrechtsbeauftragten

Das Gesetz nennt den Menschenrechtsbeauftragten lediglich als Beispiel für die zu schaffende betriebsinterne Zuständigkeit zur Überwachung des Risikomanagements nach dem LkSG. Die Gesetzesbegründung empfiehlt dagegen ausdrücklich die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten, ohne jedoch weitere Vorgaben zur Ausgestaltung dieser Position vorzusehen. Das gilt auch für die persönliche oder fachliche Eignung des Menschenrechtsbeauftragten. Verpflichtete Unternehmen stehen daher zunächst vor der Frage, wer die neue Funktion ausfüllen kann. Beispielhaft wird in der Gesetzbegründung die Verankerung im Vorstand, in der Compliance-Abteilung oder im Einkauf genannt. Auch die Rechtsabteilung wird hierfür geeignet sein. Personell sind neben Erfahrung im Bereich der Lieferketten-Compliance ausgeprägte kommunikative Fähigkeiten zum Umgang mit Mitarbeitenden und der Geschäftsführung und vertiefte Kenntnisse der Unternehmensstruktur sinnvolle Eigenschaften, um eine gesetzeskonforme Überwachung nach dem LkSG zu gewährleisten. Die Aufgaben können auch auf mehrere geeignete Personen verteilt werden. Insbesondere in Konzernstrukturen kann eine dezentrale Struktur mit mehreren Menschenrechtsbeauftragten zu prüfen sein.

Welche Aufgaben hat der Menschenrechtsbeauftragte?  

Welche Aufgaben und Tätigkeiten konkret in die Zuständigkeit des Menschenrechtsbeauftragten fallen, sollte mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben definiert und in einer Vereinbarung zwischen Geschäftsleitung und Menschenrechtsbeauftragtem schriftlich festgehalten werden. Grundsätzlich ist von einem zweigliedrigen System aus der Umsetzung von Sorgfaltspflichten und deren Kontrolle auszugehen. Auf der ersten Stufe steht das operative Risikomanagement zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG, auf der zweiten Stufe überwacht der Menschenrechtsbeauftragte diese Tätigkeiten. Er überprüft, ob die Maßnahmen des Unternehmens zum Risikomanagement wirksam und angemessen sind, um die Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Daneben können dem Menschenrechtsbeauftragten auch zusätzliche (Unterstützungs)Aufgaben übertragen werden, etwa zur Funktionalität des Beschwerdemechanismus (§ 8 LKSG) oder der Erstellung des Jahresberichts (§ 10 Abs. 2 LkSG). Zur konkreten Ausgestaltung der Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragten können beispielhaft die Durchführung anlassbezogener interner Kontrollen, die Einbindung bei der Implementierung oder Aktualisierung von Verfahren des Risikomanagements, die Kommunikation von Missständen gegenüber Mitarbeitenden und der Geschäftsleitung oder die Durchführung von Mitarbeiterschulungen genannt werden. Darüber hinaus hat der Menschenrechtsbeauftragte die Pflicht, die Geschäftsführung über seine Tätigkeiten regelmäßig zu informieren. Regelmäßig heißt in diesem Zusammenhang mindestens einmal jährlich (§ 4 Abs. 3 S. 2 LkSG). Empfehlenswert ist in vielen Fällen eine engere Abstimmung der Akteure, zumindest aber eine anlassbezogene Information der Geschäftsleitung, beispielsweise bei der Einführung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte.

Stellung im Unternehmen  

Die Gesetzesbegründung geht davon aus, dass der Menschenrechtsbeauftragte der Geschäftsleitung unmittelbar unterstellt ist. Das verpflichtete Unternehmen muss dem Menschenrechtsbeauftragten außerdem „die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, um die angemessene Überwachung zu gewährleisten“. Er ist daher mit den hinreichenden finanziellen und organisatorischen Ressourcen für die Aufgabenwahrnehmung auszustatten. Hierzu zählt neben der Schulung des Menschenrechtsbeauftragen insbesondere auch, dass ihm Zugang zu allen relevanten Informationen eingeräumt wird. Weiter muss sichergestellt werden, dass keine Interessenkonflikte zwischen der Position des Menschenrechtsbeauftragten und seiner sonstigen Tätigkeit im Unternehmen auftreten und er bei der Aufgabenwahrnehmung fachlich unabhängig agieren kann.

Beteiligung des Betriebsrates

Bei Neueinstellungen zur Besetzung der Position des Menschenrechtsbeauftragten ist gemäß § 99 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einzuholen. Nehmen Mitarbeiter zusätzlich zu ihrer bisherigen Tätigkeit die Aufgaben des Menschenrechtsbeauftragen wahr, kann eine zustimmungsbedürftige Versetzung vorliegen. Dabei wird jedoch zu prüfen sein, inwieweit die zusätzlichen Aufgaben das Tätigkeitsbild verändern.

Praktische Hinweise

Nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen haben mangels konkreter rechtlicher Vorgaben die Möglichkeit, Aufgaben und Stellung des Menschenrechtsbeauftragten entsprechend der eigenen Bedürfnisse zu regeln.

  • Empfehlenswert ist dazu eine schriftliche Vereinbarung zwischen Geschäftsführung und Menschenrechtsbeauftragtem über die Aufgabenverteilung.
  • Sinnvoll ist die Position unmittelbar der Geschäftsleitung zu unterstellen. Organisatorisch ist sicherzustellen, dass der Menschenrechtsbeauftragte frei von Interessenkonflikten agieren kann, also insbesondere nicht mit Lieferketten operativ beauftragt ist.
  • Aufgrund der verantwortungsvollen Überwachungsaufgaben bietet sich die Bestellung von Mitarbeitenden an, die über ausreichend Erfahrung in diesem Bereich verfügen, kommunikativ vernetzt sind und die Unternehmensstrukturen kennen.
  • Der Menschenrechtsbeauftrage muss mit den erforderlichen finanziellen und organisatorischen Ressourcen ausgestattet werden, die es ihm ermöglichen, seiner Überwachungspflicht nachzukommen.
  • Die Aufgaben und Kontaktmöglichkeiten des Menschenrechtsbeauftragten sollten den Mitarbeitenden und Unternehmenspartnern bekannt gemacht werden, um Sichtbarkeit und Akzeptanz der Rolle zu erhöhen.