EU-Richtlinie zur Plattformarbeit

13.03.2024

Am 11. März 2024 haben die EU-Minister für Beschäftigung und Soziales die vorläufige Einigung bestätigt, die die Ratspräsidentschaft und die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments über die Richtlinie zur Plattformarbeit am 8. Februar 2024 erzielt haben. Dieser EU-Rechtsakt soll künftig dazu dienen, die Arbeitsbedingungen im Rahmen der Plattformarbeit zu verbessern und die Nutzung von Algorithmen durch digitale Arbeitsplattformen zu regeln.

Gleichzeitig soll die Bestimmung des Beschäftigungsstatus der Personen der Plattformökonomie ermöglicht werden. Das Arbeits- und Sozialrecht liegt allerdings nicht ausschließlich in der Kompetenz der EU. Daher werden die Abgrenzungskriterien für eine abhängige Beschäftigung weiterhin den nationalen Gesetzgebern oder der Rechtsprechung überlassen werden müssen. Die Richtlinie soll vor diesem Hintergrund also dazu dienen, ein Gleichgewicht zwischen Achtung der nationalen Arbeitssysteme und der Gewährleistung von Mindestschutzstandards auf digitalen Arbeitsplattformen zu schaffen, greift dabei jedoch weit ins das nationale Rechtssystem ein. Wichtigstes Kompromisselement soll die Einführung einer (widerlegbaren) Vermutung für eine abhängige Beschäftigung in die nationalen Rechtssysteme sein. Die digitale Plattform soll dann darlegungs- und beweispflichtig sein für das Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

In Deutschland besteht ohnehin eine klare Tendenz zur Vermutung einer abhängigen Beschäftigung bei Statusangelegenheiten. Die Richtlinie verschärft die Statusfrage durch die geplante Rechtsvermutung auf nationaler Ebene dennoch erheblich. Es bleibt abzuwarten, wie Deutschland die Richtlinie umsetzen wird, insbesondere da Deutschland sich bei der Abstimmung zur Verabschiedung der Richtlinie enthalten hat.