Achtung (AGB-)Kontrolle! Kein Freifahrtschein für Verweise auf Tarifvertragsteile

06.10.2025

Gerichte kontrollieren den Inhalt fast aller Arbeitsverträge über die AGB-Kontrolle. Für Tarifverträge gilt diese Kontrolle nicht, und zwar auch dann nicht, wenn Arbeitsverträge auf sie verweisen. Diese Kontrollfreiheit hat das BAG in einer aktuellen Entscheidung stark eingeschränkt, mit erheblichen Auswirkungen für die Praxis (BAG, 10 AZR 162/24):

Nicht weniger als ein ganzer Tarifvertrag

Wird in einem Arbeitsvertrag nicht auf einen Tarifvertrag als Ganzen verwiesen, unterliegen die in Bezug genommenen Tarifregelungen der AGB-Kontrolle. Dies gilt nach der neuen Entscheidung auch dann, wenn sich der Vertrag auf zusammenhängende und in sich geschlossene Regelungsbereiche bezieht (zum Beispiel auf alle Vergütungsregelungen). Dies war in der rechtswissenschaftlichen Literatur mit Prominenz auf beiden Seiten umstritten. Im Januar konnte der vierte Senat die Frage noch offenlassen, als er entschied, dass eine Bezugnahme auf einen einzelnen Tarifvertrag genügt (BAG, 4 AZR 83/24). Damit müssen immerhin nicht alle Tarifverträge eines Tarifwerks übernommen werden. Jetzt steht fest, dass ein ganzer Tarifvertrag zugleich die Mindestvoraussetzung ist.

Jede Abweichung schadet

Konkret stritten die Parteien um die Rückzahlung einer Jahressonderzahlung. Nach dem DRK-Reformtarifvertrag (RTV) muss diese zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer vor dem 1. April des Folgejahres auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden ausscheidet. Der Arbeitsvertrag enthielt unter anderem folgende Regelung: „Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem DRK-Reformtarifvertrag.“ Das reichte dem BAG nicht.

Der Arbeitsvertrag enthielt zusätzlich Regelungen, die sich von den parallelen Regelungen im Tarifvertrag unterschieden. Konkret stellt das BAG auf Regelungen zu Nebentätigkeiten, Geschenken und zur Ausschlussfrist ab. Ohne explizite Kollisionsregel haben diese Vorrang vor der allgemeinen Bezugnahmeklausel. Trotz der an sich umfassenden Formulierung der Bezugnahme ging das BAG daher nur von einem Teilverweis aus. Die Folge: Die Rückzahlungsklausel scheiterte an der AGB-Kontrolle und die Arbeitgeberin erhielt den Betrag nicht zurück, obwohl die Voraussetzungen vorlagen.

Dies ist insbesondere bei der Arbeit mit Vorlagen zu berücksichtigen. In gängigen Formularbüchern und Online-Datenbanken finden sich Muster, die neben einer Bezugnahmeklausel zahlreiche andere Regelungen beinhalten.

Handlungsempfehlungen

Wer in seinen Arbeitsverträgen auf Tarifverträge verweist, sollte Folgendes prüfen, um Unwirksamkeitsrisiken zu identifizieren und zu adressieren:

  1. Verweisen die Arbeitsverträge nur auf Teile eines Tarifvertrags, sollten diese Teile AGB-rechtlich bewertet werden.
  2. Verweisen die Arbeitsverträge auf einen Tarifvertrag als Ganzen, sollte der übrige Vertragstext auf Abweichungen vom Tarifvertrag überprüft werden.