Doch ein Richtwert? Länge der Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen (BAG)
Ende Oktober 2025 urteilte das BAG über die zulässige Länge der Probezeit im befristeten Arbeitsverhältnis. In der viel geteilten Pressemitteilung betont es, dass keinen Regelwert der Dauer der Befristung gibt, sondern stets eine Einzelfallabwägung erforderlich ist. Letzte Woche veröffentlichte es die Entscheidungsgründe, in denen sich zumindest eine Orientierungsgröße findet.
Kurz zur Erinnerung: Seit August 2022 regelt das TzBfG, dass die Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen „im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit“ stehen muss. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist nur zwei Wochen (nicht zu verwechseln mit der Wartezeit für den Kündigungsschutz).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers war auf ein Jahr befristet und die ersten vier Monate galten als Probezeit. Das BAG hielt die Länge für angemessen und stellte dabei insbesondere auf den detaillierten Einarbeitungsplan des Arbeitgebers ab. So weit die Pressemitteilung.
Die nun veröffentlichten Entscheidungsgründe liefern zwei jetzt neue Informationen:
- Wenn die Probezeit nur ein Drittel der Befristungsdauer ausmacht, ist die Länge nicht allein deswegen unangemessen.
Damit gibt das BAG nun doch eine Orientierungsgröße. Die Formulierung in den Entscheidungsgründen legt im Umkehrschluss nahe, dass längere Probezeiten nur mit besonderer Begründung möglich sind.
- Auch bei einfachsten Tätigkeiten besteht ein Interesse an einer Probezeit.
Selbst wenn keine Einarbeitungszeit und nur kurze Zeit zur fachlichen Erprobung erforderlich wären, erkennt das BAG an, dass Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Erprobung des Arbeitnehmers haben. Wie viel Zeit hier angemessen sein soll, wird das BAG früher oder später beantworten müssen.