Wichtige Änderungen im Arbeitsrecht im Jahr 2025 – Teil 2

17.12.2024

Neue Vorgaben ab 2025 bei der Entlohnung und angepasste Beitragsgrenzen

Der Mindestlohn wird angehoben. Arbeitnehmern ist ab dem 01.01.2025 statt EUR 12,41 mindestens EUR 12,82 pro Stunde zu zahlen. Arbeitgeber haben darauf zu achten, dass das monatliche Bruttogehalt auch jeden Monat den Mindestlohn abdeckt, insbesondere wenn die gearbeiteten Stunden monatlich abweichen.

Bei Zeitarbeitnehmern gilt ein abweichender Mindestlohn ab dem 01.03.2025 von EUR 14,53 statt zuvor EUR 14,00.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt künftig bis zur Grenze von EUR 556,00 im Monat vor.

Auch die Mindestausbildungsvergütung wird für Ausbildungsverhältnisse, die nach dem 01.01.2025 beginnen, angehoben. Azubis im 1. Lehrjahr erhalten EUR 682,00, im 2. Lehrjahr EUR 805,00, im 3. Lehrjahr EUR 921,00 und im 4. Lehrjahr EUR 955,00.

Weniger Netto vom Brutto verbleibt Arbeitnehmern ab dem nächsten Jahr aufgrund der Anpassung des Zusatzbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung, die um 0,8 und 0,2 Prozentpunkte erhöht werden. Zudem werden die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben für die Krankenversicherung (von EUR 62.100,00 auf EUR 66.100,00), der allgemeinen Rentenversicherung (von EUR 90.600,00 im Westen und EUR 89.400,00 im Osten auf einheitlich EUR 96.600,00) und der knappschaftlichen Rentenversicherung (von EUR 111.600,00 im Westen und EUR 110.400,00 im Osten auf einheitlich EUR 118.800,00), sodass bei gehobenen Gehältern höhere Abzüge anfallen können.

Ebenfalls wurde die Jahresentgeltgrenze angepasst. Unterhalb dieser Grenze unterliegen Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Oberhalb der Jahresentgeltgrenze können Arbeitnehmer sich entscheiden, ob sie sich privat oder freiwillig gesetzlich krankenversichern (von EUR 69.300,00 auf EUR 73.800,00). Zusätzlich gibt es die besondere Jahresentgeltgrenze für Beschäftigte, die am 31.12.2002 privat krankenversichert waren, aber aufgrund der Trennung der Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze unterhalb der Jahresentgeltgrenze gefallen sind, um weiterhin privatversichert bleiben zu können. Auch die besondere Jahresentgeltgrenze wird zum Jahreswechsel angepasst (von EUR 62.100,00 auf EUR 66.150,00).

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie läuft zum 31.12.2024 aus und kann danach nicht mehr gewährt werden. Der Auszahlungszeitpunkt ist maßgeblich.

Um Lohnsteuerermäßigungen bei Abfindungen oder anderen außerordentlichen Einkünften zu erhalten, müssen Arbeitnehmer diese ab dem kommenden Jahr selbst beim Finanzamt beantragen. Der Arbeitgeber rechnet die Abfindung ohne Fünftelregelung ab. Der Arbeitnehmer kann den Antrag im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer nachträglich stellen, wodurch zu viel gezahlte Steuern erstattet werden.

Mit der Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 25.07.2024 wurde die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern neu geregelt. Im Wesentlichen wurde der Begriff der vergleichbaren Arbeitnehmer konkretisiert, anhand derer eine Vergleichsgruppe gebildet wird, um die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds festzulegen. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann die Vergleichsgruppe zu einem späteren Zeitpunkt neu bestimmt werden. Auch können Betriebsvereinbarungen die Vergleichsgruppen festlegen.