Energiepreisbremse: Herausforderungen für Arbeitgeber

28.04.2023

Um Unternehmen im Hinblick auf die stark angestiegenen Energiekosten zu entlasten, ist im Dezember 2022 die sog. „Energiepreisbremse“, bestehend aus Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) und Strompreisbremsegesetz (StromPBG), in Kraft getreten.

Besonders hohe Entlastungen bringen für Unternehmen allerdings erhebliche arbeitsrechtliche Beschränkungen mit sich. Neben Boni- und Dividendenverboten kann Arbeitgeber auch eine Arbeitsplatzerhaltungspflicht treffen.

I. Arbeitsplatzerhaltungspflicht

Unternehmen erhalten nur dann eine Förderung von über EUR 2 Mio., wenn sie sich zur Erhaltung von mindestens 90 % ihrer am 1. Januar 2023 bestehenden Arbeitsplatz-Vollzeitäquivalente bis zum 30. April 2025 verpflichten.

Wichtig: zu dieser Fördersumme können auch sonstige Entlastungen durch Bund, Länder oder Kommunen für die stark angestiegenen Erdgas- und Strompreise zählen – also nicht nur solche nach EWPBG oder StromPBG.

Die Arbeitsplatzerhaltung kann durch Abschluss eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung sichergestellt werden. Alternativ ist die Abgabe einer Selbstverpflichtungserklärung möglich.

Der Nachweis über die Einführung einer dieser Varianten muss bis zum 15. Juli 2023 erfolgen, andernfalls werden EUR 2 Mio. übersteigende Entlastungen zurückgefordert.

Ein Verstoß gegen die Arbeitsplatzerhaltungspflicht wird je nach Art der Verpflichtung unterschiedlich gehandhabt. Es ist davon auszugehen, dass die Einhaltung der Arbeitsplatzerhaltungspflicht nach Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nicht extern überprüft wird. Im Falle einer Selbstverpflichtung hingegen muss spätestens bis zum 31. Dezember 2025 ein testierter Abschlussbericht zur Arbeitsplatzentwicklung vorgelegt werden. Geht daraus hervor, dass die gesetzliche Erhaltungsquote unterschritten wurde, können Entlastungen oberhalb von EUR 2 Mio. gekürzt bzw. zurückgefordert werden. Hier gilt es zu beachten, dass ein solcher Verstoß durch Investitionen in die Transformation, den Klima- und Umweltschutz sowie die Energieversorgungssicherheit kompensiert werden kann.

Bei der vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebs oder einer Verlegung ins Ausland bis zum 30. April 2025 droht den Unternehmen eine Rückforderung der Entlastungssumme.

II. Boni-/Dividendenverbot

Zusätzlich enthalten die Energiepreisbremsen gestufte Boni- und Dividendenverbote.

Bei einer Entlastung über EUR 25 Mio. gilt ein Auszahlungsverbot für Boni und Dividenden an die Geschäftsleitung und Aufsichtsorgane, die nicht bereits vor dem 1. Dezember 2022 vereinbart wurden.

Ab einer Gesamtfördersumme von EUR 50 Mio. besteht ein vollständiges Boni- und Dividendenverbot.

III. Praxishinweis

Die „Energiepreisbremse“ kann für Unternehmen eine umfangreiche Entlastung bedeuten.

Zunächst sollten Unternehmen prüfen, ob und in welchem Umfang sie diese in Anspruch nehmen können. Anschließend sollte hinterfragt werden, inwiefern sie sich für diese Entlastung zur Arbeitsplatzerhaltung verpflichten und auf die Auszahlung von Boni und Dividenden verzichten wollen.

Die Frist für den Nachweis der Arbeitsplatzerhaltungspflicht (15. Juli 2023) zwingt zu einer kurzfristigen Umsetzung.